1. Allgemeines
Allen Liefergeschäften liegen diese allgemeinen Liefer- und Geschäfts-bedingungen zugrunde. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit.

2.Vertragsabschluß
Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit. Gleiches gilt für Annahmeerklärungen. Die Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit lehnt bereits im Vorfeld jede Annahmeerklärung ab. Lieferung erfolgt ausschließlich zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung. Die Preise verstehen sich ab Werk Weiden.

3. Preisstellung
Die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise sind verbindlich. Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen z. B. von Zollsätzen und Steuern (ausgenommen Steuern von Gewinn und Vermögen) oder durch Devisenbewirtschaftung oder Währungskrisen ein, die eine Lieferung zum ursprünglich bestätigten Preis unzumutbar machen, behält sich Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit das Recht vor, Preise nicht ausgelieferter Waren anzupassen. Lieferverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. 

4. Liefertermine
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefertermine und -fristen werden von der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit entsprechend der Liefermöglichkeiten eingeplant. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Transport
Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Kosten des Transports trägt stets der Käufer.

6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug. Ausgenommen von jeglicher Skontogewährung sind Rechnungen für Miete, Reparaturen, Kundendienst- und Wartungsverträge, die innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen sind. Ab dem 11. Tag im Falle der Nichtbezahlung gemäß Satz 2 bzw. dem 31. Tag bei Nichtbezahlung im Fall des Satzes 1 behalten wir uns vor, Zinsen aus Kaufpreisforderungen ohne Mahnung gemäß §§ 288, 284 ff., 452 BGB und § 353 HGB zu berechnen.

7. Gewährleistung und Haftung
Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit gewährleistet, daß die verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die Verpflichtung von Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit aus Gewährleistung ist -nach ihrer Wahl - beschränkt auf Nachbesserung oder Ersatz mangelhafter Ware. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ankunft bei ihm zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein offensichtlicher Mangel, der auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, hat er diesen unverzüglich anzuzeigen und die Waren an Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit zurück zu senden. Handelt es sich bei der gelieferten Ware um Software, so weist Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit darauf hin, dass diese sorgfältig erstellt und getestet wurde, es nach dem Stand der Technik aber nicht möglich ist Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Deshalb kann keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Fehler und Schäden, die infolge oder bei der Gelegenheit der Benutzung der Software entstehen, übernommen werden. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Sicherungen, Batterien, keramische und glastechnische Bauelemente und anderes Verbrauchs-material. Erfüllungsort hinsichtlich von Garantieleistungen ist Weiden. Die Transportkosten trägt insoweit der Käufer. Bei Lieferung von gebrauchten Sachen ist jede Gewährleistung und Haftung von Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Schulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Jegliche über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Haftung von Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller aus Geschäftsverbindungen zu dem Käufer entstandenen und noch entstehenden Forderungen aus jedem Rechtsgrund vor. Verarbeitungen, Vermischungen oder Umbildungen erfolgen stets für die Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit unentgeltlich. Ware, an der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer tritt an Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), auch das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an verarbeiteten, ungebildeten oder vermischten Gegenständen oder dem neuen Gegenstand ab. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen für Rechnung der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit im eigenen Namen einzuziehen. Die Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit wird Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung der Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt eine Weiterveräußerung der Ware, gleichgültig, ob unbearbeitet, verarbeitet oder umgebildet, vor der vollständigen Bezahlung, so darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum derIngenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurücknehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie- in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch die Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Ausfuhrbestimmungen
Die gelieferten Waren unterliegen deutschen Ausfuhrkontrollbestimmungen. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

10. Zolldokumente
Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Käufer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
Für diese Liefer- und Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ingenieurgesellschaft für Funktionale Sicherheit und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Weiden in der Oberpfalz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch für den Fall, dass der Käufer nach Abschluss des Vertrages noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen unbekannt ist, Weiden in der Oberpfalz. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.